Der Außenbereich soll grundsätzlich von Bebauung freigehalten werden.
Das Bauen im Außenbereich gemäß § 35 BauGB ist daher nur für "privilegierte" und "sonstige Vorhaben" möglich.
Zu den baurechtlich privilegierten Vorhaben gehören insbesondere land- und forstwirtschaftliche Bauvorhaben.
Zudem hat der Gesetzgeber zur Unterstützung des Strukturwandels in der Landwirtschaft einen rechtlichen Rahmen geschaffen, dass auch die Nutzungsänderung von ehemals land- oder forstwirtschaftlich genutzten Gebäuden unter bestimmten Voraussetzungen möglich ist.
Zu den "sonstigen Vorhaben" zählen desweiteren die Neuerrichtung eines Gebäude z.B. nach Brand (Ersatzbau) und auch die bauliche Erweiterung eines zulässigerweise errichteten Wohngebäudes unter bestimmten Voraussetzungen.
Unser Architekturbüro hat sich auf das Bauen im Außenbereich spezialisiert.
Gerne beraten wir Sie.